Schopfheim. Nach dem uns die kalte Jahreszeit nun voll im Griff hat, möchte die Stadtverwaltung nochmals auf die Räum- und Streupflicht aufmerksam machen.
Die Räum- und Streupflicht obliegt den Eigentümern und Besitzern (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen. Geräumt werden muss der Gehweg entlang des Grundstücks in einer Breite von 1,20 m. Sollten auf beiden Straßenseiten keine Gehwege vorhanden sein, so ist ein Streifen von 1,50 m Breite zu räumen. Bei Schnee- und Eisglätte sind diese Flächen zu bestreuen.
Die Gehwege müssen werktags ab 07.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr, geräumt und gestreut sein. Die Pflicht endet um 21.00 Uhr. Das Räumen und Streuen ist bei weiteren Schneefällen bzw. erneut auftretender Eisglätte innerhalb dieses Zeitraumes in der erforderlichen Häufigkeit zu wiederholen.
Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser ablaufen kann.
Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass sich im Falle eines Unfalls, aus einer mangelnden Schneeräumung erhebliche Haftungsrisiken für die Anlieger ergeben könnten.
Diese Kurzinformation beinhaltet nur die groben Regelungen. Für weitere Fragen und Auskünfte steht die Fachgruppe Ordnung, Verkehrswesen und Naturschutz der Stadtverwaltung gerne zur Verfügung. Ebenso können Sie die komplette Satzung im Internet unter www.schopfheim.de einsehen.
Eine Mitteilung der Stadt Schopfheim