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Regelungen für das Abbrennen für pyrotechnische Gegenstände an Silvester und Neujahr

Kommunale Mitteilung - meinWiesental.de

Lörrach. Zum Verkaufsstart von Feuerwerkskörpern weist die Stadtverwaltung Lörrach auf die gesetzlichen Grundlagen an Silvester und Neujahr hin. Hierbei gilt es zeitliche Regelungen und räumliche Einschränkungen zu beachten.

Das Abbrennen von „pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2“ ist grundsätzlich nur vom 31. Dezember bis zum 01. Januar erlaubt. Der Verkauf ist nur im Zeitraum vom 29. bis 31. Dezember 2018 gestattet. Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 handelt es sich um typische Feuerwerkskörper und Silvesterartikel, wie beispielsweise Kleinfeuerwerke, Raketen, Chinaböller, Knallfrösche, Kanonenschläge, Schwärmer oder Feuertöpfe. Allerdings ist das Abbrennen und Zünden auch mit Einschränkungen verbunden. Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz verbietet bundesweit den Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen im Umkreis von rund 200 Metern in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bestraft werden kann.

Die Stadtverwaltung appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Gäste, die in Lörrach den Jahreswechsel feiern, sich auch im eigenen Interesse an das gesetzliche Abbrennverbot zu halten. Außerdem wird darum gebeten, die Überreste der Feuerwerke von öffentlichen Straßen und Plätzen zu entfernen.

Eine Mitteilung der Stadt Lörrach

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