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Das neue Bundesmeldegesetz – Stadtverwaltung Schopfheim

Zum 01. November 2015 tritt das einheitliche Bundesmeldegesetz in Kraft und löst das derzeitige 16. Landesmeldegesetz ab. Für Sie als Bürgerinnen und Bürger ergeben sich damit einige Änderungen. Hier die Wichtigsten im kurzen Überblick:

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers – Bestätigung: Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der An,- Ummeldung, sowie der Abmeldung (nur ins Ausland). Damit sollen künftig die sogenannten Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Die Wohnungsgeber müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung der Meldebehörde vorzulegen.

Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie auch als Onlineformular auf der städtischen Homepage unter www.schopfheim.de/formulare

Anmeldung einer Wohnung: Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.

Die Frist zur Anmeldung wird allerdings von einer auf zwei Wochen nach Einzug verlängert.

Für Pflegeheime oder ähnliche Einrichtungen wird in Zukunft ein bedingter Sperrvermerk automatisch eingerichtet, dieser soll wie die eingetragene Auskunftssperre die Betroffenen schützen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr genutzt wird, erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.

Einfache Meldeauskunft: Bei einfachen Melderegisterauskünften muss künftig angegeben werden, ob diese Auskunft für einen gewerblichen Zweck sei. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels seien nur noch zulässig, wenn die Betroffenen eingewilligt haben.

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf www.schopfheim.de oder direkt im Stadtbüro. Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch per Mail: stadtbuero@schopfheim.de.

…die Stadtverwaltung informiert.
Mitteilung der Stadt Schopfheim

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